Page 9 - asylverfahren
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Das SEM kommt nach Erhalt des Asylgesuchs innerhalb von 90 Tagen zu einem der
folgenden Ergebnisse. Diese sind:
- ein positiver Asylentscheid,
- die Transferierung der UMA in ein UMA-Ankunftszentrum (Kantonsebene),
- eine vorläufige Aufnahme,
- ein Nichteintretensentscheid (NEE) (Dublin-Abkommen)5 mit Wegweisung und
Ausreise/Rückschaffung oder
- eine Ablehnung (medizinische/wirtschaftliche Gründe, Verletzung der Mitwirkungs-/
Zusammenarbeitspflicht, Mehrfach- und unbegründete Wiedererwägungsgesuche)
mit Wegweisung und Ausreise/Rückkehr/Rückschaffung.
Asylsuchende mit NEE können zur Entlastung der EVZ in ein Bundeszentrum (BZ)
transferiert werden. Asylsuchende, bei denen weitere Abklärungen notwendig sind,
können zur Entlastung der EVZ in einem BZ oder bereits in einer Kollektivunterkunft
(KU) untergebracht werden.
Flughafenverfahren (Bundes- und Kantonsebene)
Ein Asylgesuch kann auch bei der Grenzkontrolle am Flughafen Genf oder Zürich
(internationale Transitzone) gestellt werden. Bei allen Asyl suchenden Personen
werden die gleichen Erstaufnahmeprozeduren wie im EVZ durchgeführt. Wird ein
Asylgesuch an einem anderen Flughafen gestellt, werden diese Asylsuchenden
einem EVZ zugewiesen.
Im Unterschied zum Verfahren im EVZ entscheidet das SEM nach Erhalt des
Asylgesuchs meistens innerhalb von 20 (bis 60) Tagen über das Asylgesuch. Die
Asylsuchenden wohnen während dieser Zeit in den Asylunterkünften des Flughafens
mit 30 bis 60 Plätzen. Während der Bearbeitungszeit kann das SEM über eine
Einreise mit einem Wechsel in ein EVZ oder über eine Transferierung der UMA in ein
UMA-Ankunftszentrum verfügen. Entscheidet das SEM über eine Wegweisung und
5 Siehe Glossar
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