Page 6 - asylverfahren
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Hier erscheint es uns wichtig zu erwähnen, dass die Schweiz zwischen anerkannten
Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen
unterscheidet.
Anerkannte Flüchtlinge (FL) sind Menschen, die die Voraussetzung der GFK und des
Asylgesetzes erfüllen. Sie erhalten einen Ausweis B. Vorläufig aufgenommene
Flüchtlinge (VA) sind Menschen, deren Flüchtlingseigenschaft sich erst mit der
Ausreise oder durch Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat-/Herkunftsland
ergeben hat.
Vorläufig Aufgenommene (ebenso VA abgekürzt) sind Menschen, deren Asylgesuch
abgelehnt wurde, weil sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Wegweisung
kann nicht durchgeführt werden, weil das Heimat-/Herkunftsland die Aufnahme
verweigert (Wegweisung unmöglich), eine Gefährdung an Leib und Leben vorliegt
(Wegweisung unzumutbar) oder die Wegweisung gegen das Völkerrecht verstösst
(also unzulässig ist). Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme. Alle VA
werden i.d.R. für ein Jahr aufgenommen und erhalten einen Ausweis F. Deren
weitere Entscheidungen fallen unter das Ausländergesetz (AuG).
An dieser Stelle möchten wir erwähnen, dass unbegleitete minderjährige
Asylsuchende, die ohne Eltern in die Schweiz einreisen, UMA genannt werden.
Sie durchlaufen dieselben Asylverfahren. Ihre Asylgesuche werden jedoch prioritär
behandelt. Bei ihrer Unterbringung und Betreuung muss dem Kindesschutz
Rechnung getragen werden.

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