Page 5 - asylverfahren
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Klärung von Begriffen und gesetzlichen Grundlagen

Es erscheint uns wichtig, die Begriffe Migrantinnen und Migranten, Flüchtlinge und
Asylsuchende zu unterscheiden. Migrantinnen und Migranten sind alle Menschen,
die ihr Heimatland zeitlich begrenzt oder dauerhaft verlassen, um in einem anderen
Land zu leben und/oder zu arbeiten.

Nur wer laut Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28. Juni 1951 im Fall einer
begründeten Furcht vor einer Verfolgung aufgrund seiner Nationalität, Rasse,
Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner
politischen Überzeugung aus seinem Land geflüchtet ist, gilt international rechtlich
als Flüchtling.

Asylsuchende in der Schweiz sind Menschen, die ein Asylgesuch gestellt haben und
in einem Asylverfahren stehen.

Hier möchten wir kurz die gesetzlichen Grundlagen der Schweiz einfügen. Das
Schweizer Asylrecht basiert auf der GFK und einer langen humanitären Tradition.
Das Schweizer Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 trat am 1. Oktober 1999 in
Kraft. Darin wird die Asylgewährung, die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der
vorübergehende Schutz von Schutzbedürftigen und die Rückkehr von abgewiesenen
Asylsuchenden geregelt.
Wer in der Schweiz Asyl1 beantragen will und damit Schutz vor Verfolgung sucht,
muss in einem der Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) des Staatssekretariats
für Migration (SEM)2 ein Asylgesuch einreichen. Geht das SEM auf ein Asylgesuch
ein, beginnt das Asylverfahren (Link zu Kurzfilm über Asylverfahren, siehe Seite 6),
welches mit einem Entscheid über die Aufnahme, die vorläufige Aufnahme, einer
Ablehnung und Ausreise oder einer Rückschaffung endet. Asylsuchende im
Verfahren erhalten einen Ausweis N.

1 Siehe Glossar
2 Siehe Glossar

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