Page 23 - asylverfahren
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Bildungsrelevante Gesetzesartikel
Jeder Mensch hat ein Recht auf Bildung. Dieses Recht ist unentgeltlich. Es ist über
den obligatorischen Grundschulunterricht oder eine adäquate grundlegende Bildung
zugänglich zu machen. Fachschul- und Berufsschulunterricht sollen verfügbar sein.
Hochschulunterricht steht allen, in Abhängigkeit von ihren Fähigkeiten, offen. Es
basiert auf der UNO-Menschenrechtskonvention. Das Recht auf Bildung ist in der
Bundesverfassung der Schweiz (Artikel 19) verankert. Das bedeutet, dass alle Kinder
und Jugendliche unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus das Recht auf
unentgeltlichen, ausreichenden Grundschulunterricht haben. Die Verfassung des
Kantons Bern (Artikel 29) gibt den Anspruch auf eine unentgeltliche und den
Fähigkeiten angepasste Schulbildung vor.
Die Volksschulbildung ist eine gemeinschaftliche Aufgabe von Kantonen und
Gemeinden (Artikel 5). Das Volksschulgesetz regelt eine allgemeine, unentgeltliche
Schulpflicht (Artikel 13). Das heisst, dass Kinder und Jugendliche den
obligatorischen Unterricht (Artikel 10) am Aufenthaltsort (Artikel 7) besuchen.
Zusammengefasst kann dies in der Informationsbroschüre „Flüchtlingskinder in der
Volksschule“ unter „Rechtliche Grundlagen“ nachgelesen werden.
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